Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Die von den dermaligen Hypothekenbewahrern für sich und ihre Relicten decretmäßig 
erworbenen Pensionsansprüche bleiben unberührt. 
G. 4. 
Als Vergütung für das zu Auszügen, Abschriften und Bescheinigungen verwendete 
Papier können die Hypothekenbewahrer von den Rechtsuchenden drei Pfennige für den 
Bogen und wenn nur ein halber Bogen zur Verwendung kommt, zwei Psennige erheben. 
Die Papiervergütung ist in den Kostenverzeichnissen aufzuführen. 
Die Aunschaffungskosten für die vorschriftsmäßigen Register, Repertorien und Tabellen 
werden von der Staatscasse bestritten. 
. 5. 
Zum Hypothekenbewahrer kann nur ernannt werden, wer 
1) die Fähigkeit zum Richteramte erlangt hat, oder 
2) mindestens sechs Jahre das Amt eines Ober-Gerichtsschreibers oder Gerichts- 
schreibers bekleidet hat. 
S. 6. 
Ein Hypothekenbewahrer kann weder die Stelle eines Rechtsanwalts, noch irgend ein 
öffentliches Amt bekleiden, mit Ausnahme jener Gemeindeämter, mit welchen ein Gehalts- 
bezug nicht verbunden ist. 
S. 7. 
Den Hypothekenbewahrern ist untersagt, bürgerliche Gewerbe oder Handelsgeschäfte in 
eigenem oder auf fremden Namen unmittelbar oder mittelbar zu betreiben. 
. S. 
Die Dienststunden, während welcher die Hypothekenämter den Rechtsuchenden geöffnet 
sein müssen, sind des Vormittags von 8 bis 12 Uhr und des Nachmittags von 2 bis 
6 Uhr. 
An Sonn= und gesetzlichen Feiertagen bleiben die Aemter geschlossen.
	        
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