Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Abschnitt I1. 
Hekriebsvorschriften und Betriebskontrole. Anfsicht über Brennereigeräthe. 
Titel I. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen für sämmtliche Erhebungsarten. 
Anmeldung der Geräthe. 
Art. 12. 
Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen will, ist gehalten, 
solches vorher der Aufschlagbehörde anzuzeigen und derselben mindestens acht Tage vor An- 
fang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in dop- 
pelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume zur Aufstellung der Geräthe und zum 
Betriebe der Brennerei, die Breungefäße (Brennvorrichtungen) und Meischgefäße, als: 
Blasen, Helme, Maischwärmer, Kühlapparate, Maischbottiche, Vormaischbottiche, Kartoffel- 
dämpfer und andere Dampfgefäße, Kühl-, Hefen= und Schlempegefäße, Maisch-, Lutter- 
und andere Reservoirs u. s. w. unter Angabe des Nauminhalts jedes einzelnen dieser Ge- 
räthe in Litern genau und vollständig aufgeführt sein müssen. 
Dieser Nachweisung muß, insoweit nicht für kleine Betriebe ohne eigenes Brennerei- 
lokal von der Aufschlagbehörde Ausnahmen zugelassen sind, in doppelter Ausfertigung ein 
Grundriß derjenigen RNäume, in welchen sich die Brennereigeräthe befinden, und ihrer 
Stellung in denselben nach einem von der Aufschlagverwaltung vorzuschreibenden Muster 
beigefügt werden. Die darin bezeichnete Stellung der Geräthe muß so lange unverändert 
beibehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung eines anderweiten Grund- 
risses angezeigt worden sind, oder für einzelne Geräthe nicht Ausnahmen gestattet werden. 
Ebenso liegt dem Inhaber einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob, wenn 
Geräthe angeschafft, oder das bereits angemeldete ganz oder zum Theil abgeändert wird, 
binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes der Aufschlagbehörde davon An- 
zeige zu machen und dasselbe nicht ohne die von letzterer zu ertheilende amtliche Be- 
scheinigung in Gebrauch zu nehmen. 
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits an- 
gemeldete Geräthe ganz oder zum Theil in ein anderes als das für dasselbe deklarirte 
Lokal gebracht wird. «
	        
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