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Beilage XXVI.
Zu §. 62 Ziff. 1.
Bezirk der Aufschlageinnehmerei
uu ...
Nummer des Inventariums. Nummer . . . des Anmeldungsregisters.
Uebereinkommen.
Auf Grund der Art. 5 und 25 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 erklärt der unterzeichnete
Brennerei-Inhaber 7 hHhhliemit, daß er seine Branntweinbrennerei
mit der Branntweinblase Nr. 1 von 152 Liter Raum-Inhalt während der 27 Tage vom 2. Jannar
bis 28. Januar 1881, die bezeichneten Tage mit eingeschlossen, zur Bereitung von Branntwein aus
Weintrebern in Betrieb setzen wird und zwar 2 daß b Blase Nr. 1 vom 2. Januar Morgens 7 Uhr
bis zum 29. Januar Morgens 7 Uhr während dieses ganzen Zeitraums zum Abbrennen der
Weintrebern in Betrieb sein wird. Der aus diesem Stoffe gewonnene Lutter gelangt auf Slase
Nr. 2 am 5., 10., 15., 20. und 27. Januar je Morgens 7 Uhr bis Abends 7 Uhr zum Abtrie
Der unterzeichnete Branntweinbrenner verpflichtet sich zugleich hiemit:
1) Die oben erklärte Betriebszeit nicht zu übrschreiten, auch zugleich nach Ablauf derselben
die Geräthe versiegeln zu lassen, bezw. den Blasenhelm abzunehmen;
2 während dieser Betriebszeit
a) keine andern Dsstillrgeräche, als die oben bestimmten zu benützen;
b) biese räche auf keine Weise in ihrer Beschaffenheit und Einrichtung verändern
zu lassen, au
J) keine andern als die erklärten Stoffe von einerlei Steuersatz abzubrennen.
Es erklärt der unterzeichnete Brennerei-Inhaber ferner, zu wissen, daß er der Strafe der
Defraudation gemäß Art. 36 Ziff. 3 des Eingangs erwähnten Gesetzes verfallen ist, wenn er
von der obigen Ertlärung in irgend einer Art abweichen oder den vorstehend übernommenen
Verpflichtungen nicht nachkommen sollte.
Die unterzeichnete Aufschlageinnehmerei nimmt die vorstehenden Erklärungen an und gestattet
dem Brenner den Brennereibetrieb in der angegebenen Art für den bezeichneten Zeitraum und
unter den eingegangenen Bedingungen ganz dem Obigen gemäß.
Das hiernach geschlossene gegenwärtige Uebereinkommen ist heute zu Grünstadt am 1. Januar
1881 von beiden KAen unterzeichnet und in einer Ausfertigung der Aufschlageinnehmerei, in
einer zweiten aber dem Brennereiinhaber zur Aufbewahrung in dem Brennlokale während der
Abfindungsperiode behändigt worden.
K. Aufschlageinnehmerei Grünstadt
Aufschlag-Einnehmer
N. N.
Der Brennerei-Inhaber
N. N.
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