Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Es sollen im Betriebe sein: Davon kommen auf Gemäß Feststellung der Leistungs- 
während Destilla-wird die Blase mit Stoff bedarf die Blase zu jedem 
die Abtrieb tion des gefüllt bis zu Theilen Abtriebe auf 
oder des aus dem= shres vollen Rauminhalts— 
- "lbene-——————----——- 
Blase Tage Betriebs- S selden ge- - andere 
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stunden Lutters mit bis Stoffe 
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Nr. Zahl Zahl Stunden!Stunden Stunden Stunden Stunden 
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1 27 504 504 Auf Blases Weintreber zu 23 4 6 
Nr. 2 dem Satze von 
I 40 7 für 
100 Liter 
1 . 
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Anmerkung: 
1) Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit von der Gesammtzahl der 
Betriebsstunden vorweg als steuerfrei zu belassende Zeit in Abzug gebracht werden, als je volle 5, 
bezw. 6 Materialabtriebe vorhergehen. Hienach kann für überschchener 1—4, bezw. 5 Material- 
abtriebe Zeit zum Luttern nicht in Ansatz gebracht werden.
	        
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