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Eine Abänderung des angemeldeten Betriebs kann gestatlet, ausnahmsweise auch nach-
gelassen werden, den Betrieb für kürzere Zeit zu erklären.
Ansertigung und Erfordernisse des Betriebsplanes und Verfahren mit
demselben.
Art. 20.
Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung nur das von der Aufschlagbehörde unent-
geitlich zu liefernde Formular benützt werden darf, muß deutlich geschrieben und, ohne daß
darin etwas abgeändert oder ausgelöscht ist, in doppelter Ausfertigung der Aufschlagbehörde
übergeben werden.
Mangelhaft gefertigte Betriebspläne gibt die Aufschlagbehörde sofort zur Berichtigung
zurück, und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet.
Findet sich bei der von der Aufschlagbehörde vorzunehmenden Prüfung des Betriebs-
planes nichts zu erinnern, so werden beide Eremplare von derselben genehmigt und vollzogen.
Das eine bleibt bei der Aufschlagbehörde, das andere wird dem Brennerei-Inhaber zurück-
gegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung beziehungsweise vor
dem ersten Brenntage dasselbe nebst dem einen Exemplar des von der Ausschlagbehörde
bescheinigten Grundrisses und anderen auf die Brennerei bezüglichen amtlichen Schriftstücken
an einem hellen Orte in der Brennerei oder sonst an einem Platze, welchen die Aufschlag-
behörde als dazu geeignet anerkennt, in einem Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die
Aufschlagbehörde nähere Anleitung geben wird, niederzulegen und dort während der ganzen
Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu erhalten, damit die Aufsichtsbeamten hievon
jederzeit Einsicht nehmen können.
Wenn die Betriebszeit abgelausen ist, muß dieses Exemplar von dem Brennerei-Inhaber
binnen drei Tagen an die Aufschlagbehörde zurückgeliefert und kann alsdann gegen das
bei der Aufschlagbehörde zurückgebliebene Exemplar umgetauscht werden.
Verwendung von Partikular-Malzmühlen im Brennereibetrieb.
Art. 21.
Die Zuläßigkeit der Aufstellung und Benützung von Partikular-Malzmühlen in den