Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

56. 605 
Ergänzungen und Aenderungen der Wehrordnung 
vom 21. November 1875. 
Erster Cheil. 
Ersatzorduung. 
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen: 
N. z. NK. M. S. EGesetz, betreffend Ergänzungen und 
Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai 
1880. 
§. 11. / ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten 
auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrol= 
versammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in 
der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden 
bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr 
versetzt. 
N. M. G. F. 62. N. z. N. M. G. Art. I. 8g. 4. 
S. 12. u ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung 
der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April 
bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol= 
versammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen. 
R. M. G. F. 62. N. z. R. M. G. Art. I K. 4. 
§S. 13.4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten, 
welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem 
1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz- 
125“
	        
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