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Ergänzungen und Aenderungen der Wehrordnung
vom 21. November 1875.
Erster Cheil.
Ersatzorduung.
Unter Abkürzungen ist am Schluß hinzuzufügen:
N. z. NK. M. S. EGesetz, betreffend Ergänzungen und
Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 1874 (vom 6. Mai
1880.
§. 11. / ist zu streichen und dafür zu setzen:
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr erfolgt bei den nächsten
auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere folgenden Frühjahrs-Kontrol=
versammlungen.
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere in
der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden
bei den Herbst-Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres zur Landwehr
versetzt.
N. M. G. F. 62. N. z. N. M. G. Art. I. 8g. 4.
S. 12. u ist zu streichen und dafür zu setzen:
Die Entlassung aus der Landwehr erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung
der Dienstzeit folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen.
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April
bis zum 30. September ihr Ende erreicht, werden bei den Herbst-Kontrol=
versammlungen des betreffenden Jahres aus der Landwehr entlassen.
R. M. G. F. 62. N. z. R. M. G. Art. I K. 4.
§S. 13.4 ist zu streichen und dafür zu setzen:
Die Dienstpflicht in der 1. Klasse dauert für diejenigen Ersatz-Reservisten,
welche zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, 5 Jahre, von dem
1. Oktober des Jahres an gerechnet, in welchem die Ueberweisung zur Ersatz-
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