Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

Beil. IV. 21 
die Behörde nicht zu sehr in der ihr obliegenden Wahrung der öffentlichen Interessen zu be- 
engen, — daß sei der Anwendung der Ziffer 1 angeführten Orts dem Ermessen der Be- 
hörde ein sehr weiter Spielraum gelassen sei und deshalb der fragliche Fall nicht mehr in 
den nach Maßgabe der Motive zum Gesetze über den Verwaltungsgerichtshof abzugrenzenden 
Rahmen der Verwaltungsrechtssachen passe. 
Xaver Grundgeier verzichtete seinerseits auf Einreichung einer Denkschrift. 
In der heutigen öffentlichen Sitzung des zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten 
zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den Verwaltungsbehörden gebildeten Kompetenz- 
senates kam der Gegenstand zum Aufrufe. Zunächst erstattete der bestellte Referent Vortrag 
über den Sachverhalt unter Ablesung der Denkschrift, worauf der k. Oberstaatsanwalt er- 
klärte, den Ausführungen der Denkschrift nichts mehr beifügen zu können. Der persönlich 
anwesende Beschwerdeführer Kaver Grundgeier hatte eine Erinnerung zur Sache nicht 
zu machen. 
Die Würdigung der Sache anlangend, hat die Zuständigkeit des k. Verwaltungs- 
gerichtshofes, welche zunächst nach Art. 7 mit 12 des Gesetzes vom 8. August 1878, die 
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen be- 
treffend, zu bemessen ist, innerhalb des durch diese Artikel geschaffenen Rahmens eine 
prinzipielle Einschränkung durch die Bestimmung in Art. 13 Abs. 1 Ziffer 3 desselben 
Gesetzes gefunden. Das Gesetz geht nämlich von dem Grundsatze aus, daß sich das Gebiet 
der Verwaltungsrechtspflege auf Streitigkeiten über solche öffentliche Rechte und Pflichten 
zu beschränken habe, welche durch die bestehenden Gesetze und sonstigen Rechtsnormen an be- 
stimmte thatsächliche Voraussetzungen gebunden und dadurch dem freien Ermessen der Ver- 
waltungsbehörden entrückt sind, daß aber die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in 
allen jenen Fällen ausgeschlossen sei, in welchen die Gesetze es dem Ermessen der Behörden 
Überlassen, die Verhältnisse der Körperschaften oder der Einzelnen vom Standpunkte des 
öffentlichen Interesse aus zu regeln. 
Motive des Gesetzes S. 8. (Verhandl. d Kammer d. Abg. 1877 78 Beil. Bd. III). 
Dieser Grundsatz des Gesetzes muß denn auch für die Feststellung der Zuständigkeit 
in den einzelnen Fällen als Richtschnur dienen. 
Im vorwürfigen Falle wurde die Erlaubniß zum Betriebe der Schankwirthschaft und 
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