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Gesetz= und Verordnungs-
für das
Königreich Vayern.
I99.
München, den 21. März 1881.
Inhalnt:
#dekenntmachung vom 17. März 1881, die Gebühren für die Dienstleistungen der Thierärzte bett.
Bekanntmachung, die Gebühren für die Dienstleistungen der Thierärzte betreffend.
Agl. Itaatsministerien des Innern und der Pinanzen.
Seine Majestät der König haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß den
Ezursthierärzten für die Besorgung der veterinärpolizeilichen Geschäfte innerhalb ihrer
U##ssprengel an Stelle der in der Beilage B Ziff. I der Allerhöchsten Verordnung vom
18. Dezember 1875 (Gesetz= und Verordnungs-Blati S. 852) enthaltenen Taxnormen
Ihresaversen in angemessener Höhe aus der Etatsposittion „Auf Vorkehrungen gegen Epi-
knien und VBiehseuchen“ in widerruflicher Weise gewährt werden.
In Gemäßheit dieser Allerhöchsten Genehmigung wird über die geschäftliche Behandlung
dern Aversen Folgendes bestimmt:
I. Die Ansätze der Jahresaversen erfolgen unter Berücksichtigung der in den ein-
zelnen Bezirken obwaltenden besonderen Verhältnisse des amtsthierärztlichen Dienstes
durch besondere Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern.
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