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die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß
gelangenden Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz bei dem zuständigen Rentamte zur Anzeige
zu bringen. »
Die Außerachtlassung dieser Obliegenheiten zieht Ordnungs= und Diseiplinarstrafen
nach sich.
Die k. Regierungen, Kammern der Finanzen, haben die mit der örtlichen Prüfung
der Gebührenbewerthung bei den Gerichten, Notaren, Verwaltungsbehörden und Gerichts-
vollziehern betrauten Commissäre anzuweisen, den Vollzug des S. 28 des Gesetzes genauest
zu überwachen, und etwa wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften in
den betreffenden Revisions-Protokollen behufs weiterer Maßnahmen zu konstatiren.
7. Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die Reichs-
Stempelabgaben den Landesabgaben gleichgeachtet (K. 29 des Gesetzes). «
8. Der Verkauf der Reichs-Stempelmarken erfolgt gemäß §. 4 der Allerh. Verord-
nung vom 16. August l. Is. durch die k. Postanstalten. 6
Denselben obliegt lediglich die Abgabe der Marken, nicht aber auch die Ertheilung
von Aufschlüssen über deren Verwendung.
Der Verkauf geschieht zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen die Stempel-
marken lauten.
9. Die Bedingungen, unter welchen für die bei den Postanstalten angekauften, dem-
nächst aber verdorbenen Reichs-Stempelmarken, sowie für die Reichs-Stempelzeichen, welche
auf demnächst verdorbene Formulare oder Werthpapiere aufgedrückt worden sind, Erstattung
beansprucht werden kann (P. 21 des Gesetzes), sind in Nr. 19 der Ausführungsvorschriften
des Bundesraths des Nähern festgestellt. ·
Die Anmeldung des Erstattungsanspruches hat innerhalb der vorgeschriebenen 14tägigen
Fiist bei der einschlägigen k. Regierung, Kammer der Finanzen, zu erfolgen, welche, soweit
die Erstattung durch Abgabe von Reichs-Stempelmarken ohne Bezahlung zu geschehen hat,
hiezu das betreffende k. Oberpostamt veranlassen wird.
10. Die Sendungen von Werthpapieren sowie von Formularen für Schlußnoten
und Rechnungen an die Abstempelungsstellen unterliegen der Portopflicht und müssen von
dem Absender frankirt werden.
11. Mit der Abstempelung stempelpflichtiger ausländischer Werthpapiere, sowie der