Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Ausgeschlossen sind: 
1) Personen, welche unter Kuratel stehen oder welchen nach Art. 499 und Art. 513 
des zur Zeit in der Pfalz geltenden Civilgesetzbuches ein Beistand gerichtlich bei- 
gegeben ist, 1 
2) Personen, über deren Vermögen das Konkursverfahren gerichtlich erklärt ist, und 
zwar während der Dauer dieses Verfahrens, 
3) Personen, welche eine öffentliche Armenunterstützung beziehen oder in dem Zeit- 
raume eines Jahres vor der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten (Art. 7 
Abs. 1) bezogen haben, 
4) Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung ver- 
loren haben, solange dieser Verlust dauert. 
Die Ausübung des Wahlrechts ist bedingt durch den Eintrag in die gemeindliche 
Wihlerliste beziehungsweise den betreffenden Auszug derselben. 
Jeder Wahlberechtigte darf nur in Einem Urwahlbezirke wählen. 
Die allgemeinen Voraussetzungen der Wahlberechtigung (Abs. 1) beurtheilen sich nach 
dren Anfangstage der öffentlichen Auslegung der Wählerlisten (Art. 7 Abs. 1). 
Art. 6. 
Für jede Gemeinde ist von der Gemeindebehörde eine Wählerliste anzulegen. In diese 
Ast find alle Wahlberechtigten, welche ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben, nach Vor- 
md Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnung nebst Vermerken über Ableistung 
des Verfassungseides, über Steuerentrichtung und über etwa vorhandene zeitweise Aus- 
sceßungsgründe einzutragen. 
Die k. Behörden, die Pfarrämter und Civilstandsbeamten sind verpflichtet, alle zur 
Afertigung und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Aufschlüsse jederzeit sofort 
mib unentgeltlich zu ertheilen. 
Art. 7. 
Die Wählerlisten sind alljährlich in den Monaten März und September zu revidiren 
mi zu berichtigen, sodann vom 1. bis 15. April und vom 1. bis 15. Oktober einschließlich 
Fientlich auszulegen. 
17°
	        
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