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Auf einen Zugang oder Wechsel der bei den Lehngebern in Wohnung und Kost
stehenden Dienstboten, soferne deren von dem Dienstherrn herrührendes Einkommen ein-
schließlich des Geldwerthes der Naluralbezüge einen Tagesverdienst von 1 -4 80 J nicht
übersteigt, hat sich die vorstehend angeordnete Anmeldepflicht nicht zu erstrecken.
Gehalt= und Lohngeber, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund der ihnen auf-
erlegten Verpflichtung zuwiderhandeln oder in den zu erstattenden Anmeldungen unrichtige
oder unvollständige Angaben machen, verfallen gemäß Art. 68 Ziff. 1 des Gesetzes, soferne
sie nicht wegen Theilnahme an einer Hinterziehung strafbar sind, in eine Ordnungs-
strafe bis zu fünfzig Mark.
685. 3.
Für die sämmtlichen nach Vorschrift des §. 1 zu erstattenden Anzeigen kann das als
Beilage VI zur Bekanntmachung vom 29. Juli 1881 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 905)
vorgeschriebene Formular der Fassionsliste, welches vom Rentamte oder der Gemeindebehörde
unentgeltlich verabfolgt wird, benützt werden. Die bei der Gemeindebehörde erstatteten
Anzeigen hat dieselbe sofort in ein monatlich nach dem angefügten Formular A zu führendes
Zugangsverzeichniß einzutragen.
Für die sämmtlichen nach Vorschrift des §. 2 erfolgenden Anmeldungen haben die
Formulare der Gehalt= und Lohnlisten — Beilage III (Einlagebogen) zur Bekanntmachung
vom 29. Juli 1881 —, welche vom Rentamte oder der Gemeindebehörde unentgeltlich
verabfolgt werden, in Anwendung zu kommen. Sovweit diese Anmeldungen den Gemeinde-
behörden zu erstatten sind, hat letztere die treffenden Listen dem Zugangsverzeichnisse anzu-
reihen, einen Eintrag in dieses Verzeichniß aber nur dann zu bewirken, wenn ein solcher
nicht schon auf Grund der Anzeige des Steuerpflichtigen selbst erfolgte.
Außerdem haben die Gemeindebehörden, und zwar nicht allein die außerhalb des
Rentamtssitzes, sondern auch die am Rentamtssitze befindlichen, von Amtswegen in die Zu-
gangsverzeichnisse diejenigen Zugänge zur Einkommensteuer aufzunehmen, von welchen sie
auf sonstigem Wege d. i. nicht in Folge der Anordnungen unter §##. 1 und 2, sondern
in Folge ortspolizeilicher Meldevorschriften und dergleichen Kenntniß erhalten haben. Die
desfallsigen Einträge sollen außer dem Namen, Stand und der Wohnung des zugehenden
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