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K. 3.
Der Eisenbahnrath besteht aus 25 Mitgliedern, welche von Uns ernannt werden.
Von jeder Handels= und Gewerbekammer diesseits des Rheines können zwei Mit-
gleder und von jedem der diesseits des Rheines bestehenden Kreiscomités des landwirth-
shaftlichen Vereines ein Mitglied des Eisenbahnrathes gutachtlich in Vorschlag gebracht
werden, wobei diese Korporationen nicht auf ihre eigenen Mitglieder beschränkt sind.
g. 4.
Die Bestellung der Mitglieder des Eisenbahnrathes erfolgt auf die Dauer von drei
Ichren. Wir behalten Uns jedoch vor, den Eisenbahnrath vor Ablauf dieser Periode
aufzuloͤsen und dessen Neubildung anzuordnen.
g. 5.
Der Eisenbahnrath wird von der General-Direktion der Königlichen Verkehrsanstalten
sasch Bedürfniß, mindestens aber zweimal jährlich berufen.
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Sitzungstermine
zunstellen.
Den Mitgliedern ist gestattet, Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung spätestens
acht Tage vor dem Sitzungstermine bei der General-Direktion einzubringen.
8. 6.
Den Vorsitz im Eisenbahnrathe führt der Generaldirektor der Königlichen Verkehrs-
unstalten oder in dessen Verhinderung der Direktor der Betriebsabtheilung der General-
Direktion.
Zu den Sitzungen des Eisenbahnrathes werden nach Bedürfniß Beamte der General-
Direktion oder anderer Staatsbehörden oder sonstige Sachverständige beigezogen.
F. 7.
Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrathes geschieht nach Stimmenmehrheit,
wobei der Vorsitzende nicht mitzustimmen hat.
Ueber die Sitzungen des Eisenbahnrathes wird ein Protokoll aufgenommen, aus