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haben an die Stelle der bisherigen geheimen Rathstaxen und Botengebühren die in 88. 1
und 8 bestimmten Unterstützungsfonds-Abgaben und Zuschläge zu treten.
Hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung fraglicher Abgaben und ihrer Verwendung ver-
bleibt es jedoch in Ansehung dieser Kategorien bei den seither bezüglich der geheimen Raths-
taren und Botengebühren bestandenen Vorschriften. Die Ausschreibgebühren kommen in
Wegfall.
S. 20.
Hinsichtlich der Anstellungs-, Beförderungs= und Verehelichungs-Taxen im Bereiche der
Militärverwaltung, mit Ausnahme der als Professoren und Lehrer an den Militärbildungs-
Anstalten angestellten Bediensteten vom Civilstande, auf welche gegenwärtige Verordnung
Anwendung findet, bewendet es gleichfalls bis auf Weiteres bei den bestehenden Vorschriften.
Dasselbe hat bezüglich der gleichartigen Abgaben bei dem Gendarmerie-Corps zu gelten.
g. 21.
Die Regulirung, Erhebung und Verwendung besonderer Abgaben für Anstellungen und
Beförderungen der Gemeindebeamten und der Beamten der unter gemeindlicher Verwaltung
stehenden Stiftungen bleibt den Gemeinden innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse anheim-
gegeben.
g. 22.
Die Rechte Dritter zur Erhebung von Taxen für die Präsentation auf kirchliche
Pfründen und Schulstellen, werden, insoweit sie hergebracht sind, durch gegenwärtige Ver-
ordnung nicht berührt.“
g. 23.
Hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens bei Streitfragen und Beschwerden
haben die bezüglich der Anstellungsgebühren bestehenden gesetzlichen und reglementären Vor-
schriften entsprechende Anwendung zu finden.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Abgabenpflicht schließt auch die Befugniß
zur Entscheidung etwaiger Streitfragen über den Bezug der Abgaben in sich.