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G. 24.
Für die Erhebung und Zurechnung der in gegenwärtiger Verordnung bestimmten Ab-
gaben nebst Zuschlägen und Ausschreibgebühren, sowie für die mit der Besorgung der bezüg-
lichen Geschäfte verbundenen Auslagen für Schreibmaterialien, Register 2c. 2c. erhalten die
hiemit betrauten Beamten und Bediensteten eine Tantieme zu 1 vom Hundert der von ihnen
perripirten und an die einschlägigen Fonds und Kassen abzuliefernden Beträge.
G. 25.
Die durch die Erhebung und Zurechnung der Abgaben veranlaßten Korrespondenzen
der Behörden unter sich einschließlich der Geldsendungen zwischen denselben sind gleich den
Mittheilungen der Abgabenschuldigkeit an die Pflichtigen als Dienstsache zu behandeln und
daher im internen Verkehre portofrei.
S. 26.
Die näheren Anleitungen zum Vollzuge vorstehender Bestimmungen, insbesondere die An-
ordnungen über die Erhebung, rechnerische Behandlung und Kontrole werden durch Ministerial-
Vorschrift getroffen.
6. 27.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. April l. Is. in Kraft.
Vom gleichen Tage an sind alle entgegenstehenden älteren Bestimmungen aufgehoben.
Insbesondere treten außer Wirksamkeit:
die geistliche Rathstarordnung vom 24. Januar 1759,
die Verordnung, betreffend die bewilligte Moderation der churfürstlichen Geheim-
raths-Taxen vom 4. Dezember 1799,
die neue geistliche Rathstarordnung vom 14. März 1800,
die Verordnung, betreffend die Beitreibung der geheimen Kanzleitaren vom
19. Februar 1808,
die Verordnung, betreffend die Taxen für das Stiftungs= und Kommunalvermögen
vom 27. März 1809,
die Verordnung, betreffend die Anstellungstaxen der Pfarrer und übrigen bepfrün-
deten Geistlichen vom 18. Juli 1809,
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