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Bekanntmachung, die Einführung des Bekriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betr.
Staatsministerium des Königlichen Bauses und des Aeußern.
In den Bestimmungen der Anlage D zu §. 48 des Eisenbahn-Betriebs-Reglements
(G.= u. V.-Blatt Nr. 44 vom 28. Juli 1880 S. 514 ff.) tritt eine Aenderung dahin ein:
daß in Nr. I im Eingang Absatz 4 statt:
„Sprengkräftige Zündungen als: Sprengkapseln, elektrische Minenzündungen“
zu setzen ist:
„Sprengkräftige Zündungen mit Ausnahme der Sprengzündhütchen oder
Sprengkapseln (vergleiche unter Nr. III), auch elektrische Minenzündungen“
und daß ferner in Nr. III statt:
„Zündhütchen für Schußwaffen und Geschoße"
zu setzen ist:
„Zündhütchen (einschließlich der Sprengzündhütchen oder Sprengkapseln)."
München, den 23. März 1881.
Arhr. v. Crailsheim.
tatedien-Machrichten. #
Seine Majestät der König haben
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung
vom 23. ds. Mts. allergnädigst bewogen
gefunden, vom 1. April ds. Is. beginnend
1) den k. Legationssekretär Kurt Frei-
herrn von der Pfordten, unter Ver-
leihung des Ranges eines Ministerialsekretärs
I. Klasse, zur k. Gesandtschaft am k. italieni-
schen Hofe zu versetzen,
Der General-Secretär,
Ministerialrath Dr. v. Prestele.
2) den Ministerialpraktikanten Clemens
Freiherrn von Podewils-Dürniz zum
Legationssekretär bei der k. Gesandtschaft am
k. preußischen Hofe in provisorischer Dienst-
eigenschaft zu ernennen,
3) den Kanzleifunktionär Rudolph Fürth-
maier zum Kanzleisekretär bei der k. Ge-
sandtschaft am k. preußischen Hofe in pro-
visorischer Diensteigenschaft zu ernennen.