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Ablehnungsgesuche wegen Besorgniß der Befangenheit sind bei Vermeidung des Aus-
schlusses spätestens vor Beginn der Hauptverhandlung bei jenem Disziplinargerichte anzu-
bringen, welchem die abzulehnenden Mitglieder angehören.
Gegen den auf ein Ablehnungsgesuch erlassenen Beschluß des Disziplinargerichts findet
ein Rechtsmittel nicht statt.
Dritte Abtheilung.
Verfahren bei den Disziplinargerichten.
Art. 22.
Der Verhängung einer Disziplinarstrafe muß in allen Fällen eine mündliche Haupt-
verhandlung vor dem zuständigen Disziplinargerichte vorhergehen.
Steht blos eine der in Art. 5 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Strafen in Aussicht, so
kann von Einleitung einer Voruntersuchung Umgang genommen werden.
Dagegen hat in allen Fällen, in welchen Strafversetzung oder Dienstentlassung in
Frage steht, eine förmliche Voruntersuchung stattzufinden.
Art. 23.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens kann nur durch Beschluß der Disziplinar-
kammer erfolgen. Die Beschlußfassung erfolgt von Amtswegen nach Vernehmung des
Staatsanwalts.
Bei Gefahr auf Verzug können auch vor verfügter Einleitung des Disziplinarverfahrens
von denjenigen Beamten, welchen das Recht der Aussicht zusteht, die zur Sicherung des
Beweises nothwendigen Untersuchungshandlungen vorgenommen werden.
Art. 24.
Die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung über den Fristenlauf und über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Ablauf von Fristen (§#. 42 bis 47) finden
auf das Verfahren in Disziplinarsachen entsprechende Anwendung.