Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K 18. 
18. das Königliche Gymnasium zu Danzig, 
Städtische Gymnasium daselbst, 
Gymnasium zu Deutsch-Krone, 
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Elbing, 
Graudenz, 
Marienburg, 
Marienwerder, 
Neustadt i. Westpr., 
Strasburg i. Westpr., 
Thorn. 
Provinz Brandenburg. 
B. Das Askanische Gymnasium zu Berlin, 
Französische Gymnasium daselbst, 
Friedrichs-Gymnasium daselbst, 
Friedrichs-Werdersche Gymnasium das., 
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium daselbst, 
Humboldts-Gymnasium daselbst, 
Joachimsthal'sche Gymnasium daselbst, 
Gymnasium zum grauen Kloster daselbst, 
Köllnische Gymnasium daselbst, 
Königstädtische Gymnasium daselbst, 
Leibniz-Gymnasium daselbst, 
Luisenstädtische Gymnasium daselbst, 
Sophien-Gymnasium daselbst, 
Wilhelms-Gymnasium daselbst, 
Gymnasium zu Brandenburg, 
Ritter-Akademie daselbst, 
4. das Gymnasium zu Charlottenburg, 
„ Eberswalde, 
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Frankfurt a. d. Oder, 
Freienwalde a. d. Oder, 
„ Fürstenwalde, 
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Guben, 
Königsberg i. d. Neumark, 
„ Kottbus, 
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Küstrin, 
  
253 
53. das Gymnasium zu Landsberg a. d. Warthe, 
54. " » „ Luckau, 
55. „ „ „Neu-Ruppin, 
56. "„ » „Potsdam, 
— „ „ Prenzlau, 
58. " „ „ Sorau, 
59. " » „ Spandau, 
60. „ » „ Wittstock, 
61. „ Pädagogium zu Züllichau. 
Provinz Pommern. 
62. Das Gymnasium zu Anklam, 
63. „ 6„ „ Belgard, 
64. „ » „Cöslin, 
65. „ » „ Colberg, 
5)66. "„ „ „ Demmin, 
67. , » „ Dramburg, 
68. "„ „ „ Greiffenberg, 
69. „ » „ Greifswald, 
*70. „ „ „ Neustettin, 
71. „ Pädagogium „ Putbus, 
72. „ Gymnasium „Prritz, 
73. " » „ Stargard i. Pomm., 
74. „ Marienstifts-Gymnasium zu Stettin, 
  
  
*) Die Gymnafien und Progymnasien an Orten, 
an welchen eine zur Ertheilung wissenschaftlicher Be- 
fähigungszeugnisse für den einjährig-freiwilligen Mili- 
tärdienst berechtigte Realschule bezw. höhere Bürger- 
schule mit obligatorischem Unterricht im Latein nicht 
sich befindet, sind befugt, derartige Befähigungszeug- 
nisse auch ihren von der Theilnahme am Unterricht in 
der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu 
ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht 
eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen 
und entweder die Sekunda absolvirt oder nach min- 
destens einjährigem Besuche derselben auf Grund einer 
besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums 
über genügende Aneignung des entsprechenden Lehr- 
pensums erhalten haben. 
Zur Zeit sind dies die in dem Verzeichniß mit 
einem " bezeichneten Gymnasien und Progymna-= 
sien (A. a und B. a). . 
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