Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

MÆ 18. 275 
für Württemberg: 
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch · 
1. der Klasse IV b. des Lyzeums zu Oehringen, der Kafse VII bei den übrigen Lyzeen; 
2. der Klasse VI bei den zu der Kategorie der Realschulen II. Ordnung gehörigen Real= 
anstalten zu Biberach, Ravensburg und Rottweil, der Klasse VII bei den übrigen Real- 
anstalten und bei sämmtlichen Real-Lyzeen. 
IV. 
Den Zeugnissen über Absolvirung der ersten Klasse und das Bestehen der Entlassungs- 
prüsung an deneie höheren Bürgerschulen, welche nicht zu den unter III aufgeführten gehören 
(5. 90, C. a. a. O.), 
die 8 über Absolvirung des sechsten Jahreskurses und das Bestehen der Schluß- 
prüfung 
a) für Bayern: 
an den sechsklassigen lateinlosen Realschulen; 
b) für Baden: 
an den sechsklassigen höheren Bürgerschulen ohne Lateinunterricht. 
Den Zeugnissen über ewnlhD en, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse des Königlich 
preußischen und des Königlich säch sschen Kadetten-Korps (§. 90, 8 a. a. O.) 
für Bayern: 
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch der dritten Klasse des Königlichen bayerischen 
Kadetten-Korps. 
Berlin, den 24. März 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Eck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.