Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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in  einer  bisher  anderwärts  kaum  zu  beobachtenden  Vollständigkeit  vor  und
behandelt  dann  in  Kürze  die  sämmtlichen  den  diplomatischen  Vertretern  zustehenden
  Privilegien  (S.  114—131),  sowie  die  Dauer  und  verbindliche  Kraft
dieser  Vorrechte  (S.  132—136).

Im  zweiten  —  systematischen  —  Theile  wird  die  Exterritorialität
im  Allgemeinen  in  ihrem  Rechtsgrunde  und  in  Wirkungen  für  das  Straf-  und
Civilrecht  (S.  137—172),  sohin  insbesondere  die  Exemption  in  bürgerlichen
Rechtssachen  (173—206),  die  Ausnahmen  von  dieser  Exemption  (S.  206  —  225),
das  Verfahren  (S.  226-252),  die  Freiheit  der  gesandtschaftlichen  Wohnung
{S.  253—266)  behandelt  und  endlich  eine  Uebersicht  derjenigen  Personen  gegeben,
  welchen  die  Exterritorialität  zusteht  (S.  267—315).

In  einem  Schlussworte  (S.  316—326)  führt  uns  dann  der  Verfasser  das
allgemeine  Ergebniss  seiner  Untersuchungen  in  geistreicher  Uebersicht  vor
und  vermittelt  uns  das  berühmte  Memoire  des  Herzogs  von  Aiguillon  aus
dem  Jahre  1772.

Innerhalb  des  vorstehend  skizzirten  Rahmens  werden  nun  die  einzelnen
Fragen  mit  Klarheit  und  Gründlichkeit,  in  streng  theoretischer  Folgerichtigkeit
  und  doch  mit  der  nothwendigen  Bewegungsfreiheit  der  Deduction  in
einer  Weise  behandelt,  wie  dies  nur  der  durch  vielseitige  Praxis  erprobten
und  ins  Leben  umgesetzten  wahren  Wissenschaft  möglich  ist.

Sollen  wir,  um  ganz  gerecht  zu  sein,  auch  einige  Mängel  nicht  verschweigen,
  so  möge  beispielsweise  erwähnt  werden,  dass  wir  bei  der  Aufzählung
  der  neueren  Schriftsteller  (S.  39  ff.)  Cm.  GALvo,  L.  von  Bar,  J.  Freiherr
  v.  VEsQuE,  PÜTTLINGEN  etc.  vermissen,  dass  S.  101  der  „$  221  Nr.  4
du  code  penal*  unrichtig  citirt  ist,  da  mit  der  bezogenen  Stelle  nur  $  61  der
österr.  Strafgerichts-Ordnung  vom  Jahre  1873  gemeint  sein  kann,  dass  sich
bei  Controversen  mit  der  schärfsten  Logik  doch  vielleicht  grössere  Urbanität
verbinden  Jiesse  (S.  147,  155,  157);  doch  dieses  sind  belanglose  Details,
welche  den  hohen  Werth  des  Buches  zu  beeinträchtigen  nicht  vermögen.

Wien.  Dr.  Heinrich  Slatin.

Moynier,  Gustave,  docteur  en  droit  h-c.,  correspondent  de  l’institut  de  France,
mempbre  de  l’institut  de  droit  international  etc.  Les  bureaux  des

Unions  universelles.  —  Gendve,  A.  Cherbuliez,  &diteur,  rue  Bovy-Lysberg
  und  Paris,  C.  Fischbacher,  Libraire,  33  rue  de  Seine.  1892.
—  174  Seiten.

Eine  ebenso  interessante  wie  erfreuliche  Erscheinung  im  Culturleben  der
Völker  bildet  das  in  der  Gegenwart  immer  energischer  und  erfolgreicher  zu
Tage  tretende  Streben,  gemeinsame  Ziele  der  Cultur  vereint,  unbeeinflusst
  von  Stammesunterschieden  und  politischen  Gegensätzen,  zu  verfolgen;
  als  Mittel  zur  Erreichung  dieses  erhabenen  Zieles  dienen  die  früheren
Jahrbunderten  fremden,  derzeit  immer  zahlreicher  werdenden  internationalen
Vereinigungen  („unions  universelles*),  deren  Organe  wieder  die  inter-