Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 
1879 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1881. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Schwaben und Neuburg beträgt für 
das Jabr 1881 3/°296,405 A, wovon ein Steuerprozent auf 32, 964 M. 5 J sich berechnet. 
III 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1881. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Beschlüsse und Anträge des Landrathes ertheilen Wir folgende Ent- 
schließungen: 
1. Den Beschlüssen, welche der Landrath auf Grund der nach dem Landraths-Abschiede 
vom 16. April 1880 Ziff. IV. 5 gepflogenen Erhebungen über die Leistungsfähigkeit der 
mit Kreisfondszuschüssen für die deutschen Schulen bedachten Gemeinden gefaßt hat, ertheilen 
Wir Unsere Genehmigung. 
Ebenso genehmigen Wir den Landrathsbeschluß bezüglich des Schulkassenbeitrages an 
den Schulfond zu Rain. 
2. Der Bitte des Landrathes entsprechend beauftragen Wir Unsere Kreisregierung, 
dem Landrathe in seiner nächsten Versammlung ein übersichtliches Verzeichniß der sämmt- 
lichen unter Cap. III §. 1 Tit. 1 und Tit. 2. a des Kreis-Ausgabenbudgets enthaltenen 
Leistungen für Schulzwecke mitzutheilen. 
3. Dem Beschlusse des Landrathes über Gewährung von Unterstützungen für Schul- 
lehrers-Relikten zur Honorirung der während des Sterbe= und Sterbenachmonates aufzu-
	        
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