Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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III.  Erhebung  des  Zolls.
8.  9.
Erhebungs-Maßstab  —  nach  welchen  Sätzen  der  Zoll  zu  entrichten  ist.

Die  Erhebung  des  Zolls  geschieht  nach  Gewicht,  nach  Maaß,  nach  Stückzahl  oder
nach  dem  Werthe.

Der  Zoll  ist  nach  denjenigen  Tarifsätzen  und  Vorschriften  zu  entrichten,  welche  an
dem  Tage  gültig  sind,  an  welchem

1)  die  zum  Eingange  bestimmten  Waaren  bei  der  kompetenten  Zollstelle  zur  Verzollung,
  zur  Abfertigung  auf  Begleitschein  II.  (§.  33),  oder  zur  Anschreibung
auf  Privatkreditlager  (§.  108),

2)  die  zum  Ausgange  bestimmten  ausgangszollpflichtigen  Waaren  bei  einer  zur  Erhebung
  des  Ausgangszolls  befugten  Abfertigungsstelle  angemeldet  und  zur  Abfertigung
  gestellt  werden  (§.  34).

8.  10.
Nebengebühren.

Neben  den  Zöllen  dürfen  andere  Abgaben  und  Gebühren  nur  insoweit  erhoben
werden,  als  dieselben  in  den  §§.  8,  27  und  108  vorbehalten  sind,  oder  als  es  sich  um
eine  Entschädigung  für  den  Mehraufwand  an  Beamtenkräften  handelt,  welchen  die  Verabsäumung
  gesetzlich  den  Betheiligten  obliegender  Verpflichtungen  noch  in  anderen  Fällen
als  denen  des  §.  27  oder  die  Gestattung  einer  Ansnahme  von  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  im  Interesse  der  Zollsicherheit  nothwendig  macht.

Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen
enthalten.

§.  11.
Abänderungen  des  Vereins-Zolltarifs.

Abänderungen  des  Vereins-Zolltarifs  sollen  der  Regel  nach  wenigstens  acht  Wochen
vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  sie  in  Kraft  treten,  zur  öffentlichen  Kunde  gebracht
werden.

§.  12.
Amtliches  Waarenverzeichniß.

Zur  richtigen  Anwendung  des  Vereins-Zolltarifs  dient  das  amtliche  Waarenverzeichniß,

  welches  die  einzelnen  Waaren-Artikel  nach  ihrem  im  Handel  und  sonst  üblichen