Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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beschlossenen Modifikationen Unsere Sanktion ertheilt und ist das hienach ausgefertigte Gesetz in 
dem Gesetz= und Verordnungsblatt vom 12. August 1878 Nr. 38 verkündet worden. 
Ebenso ist der Entwurf eines Einführungsgesetzes zu dem Gesetze vom 8. August 1878, be- 
treffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechts- 
sachen, von Uns genehmigt und das hienach ausgefertigte Gesetz durch das Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom 19. März 1879 Nr. 11 verkündet worden. 
Der dem Gesammtheschlusse über das erstere Gesetz angefügten Bitte: 
„dahin Anordnung treffen zu wollen, daß bei Durchführung der Justizorganisation die 
Sprengel der Amtsgerichte, Bezirksämter und Rentämter möglichst in Einklang gebracht, 
die Sitze derselben thunlichst an die nämlichen Orte bestimmt werden und die Zahl 
aller dieser Aemter, soweit es die Interessen der Staatsangehörigen gestatten, möglichst 
vermindert werde“ 
ist durch Unsere Verordnungen vom 2. April 1879 — die Bestimmung der Gerichtssitze und die 
Bildung der Gerichtsbezirke betreffend —, vom 19. Juni 1879 — den Bestand der Regierungs- 
bezirke und Bezirksämter betrefsend —, sowie vom 7. November 1879 — die Bestimmung der Rent- 
amtssitze und die Umbildung der Rentamtsbezirke betreffend — (Gesetz= und Verordnungsblatt pro 
1879 Nr. 19, Nr. 32 und Nr. 83) insoweit entsprochen worden, als es die Verhältnisse gestatteten 
und die durch das Gesetz vom 10. März 1879 — die Kosten zur Durchführung von Aenderungen 
in den Bezirken der inneren Verwaltung, dann zur Ausführung der Reichs-Prozeßordnungen 
und des Reichs-= Gerichtsverfafsungsgesetzes betreffend — genehmigten Mittel als zulässig er- 
scheinen ließen. 
Was die aus gleichem Anlasse weiterhin gestellte Bitte auf 
„1) regelmäßige Bezeichnung der Distriktsverwaltungsbehörden als zuständig, wo die Reichs- 
gesetze von höheren Verwaltungs= oder Polizeibehörden reden; 
2) Uebertragung der in Art. 160 und 166 der diesrheinischen Gemeindeordnung den Kreis- 
regierungen bezüglich der mittelbaren Magistrate vorbehaltenen Competenzen an die Be- 
zirksämter im Wege der fragmentarischen Gesetzesrevision"“ 
anlangt, so ist dem in Ziff. 1 zum Ausdrucke gelangten Grundsatze schon bisher möglichst Rechnung 
getragen worden und wird derselbe auch fernerhin bei Regelung der Ausführung der Reichsgesetze 
thunlichst festgehalten werden. Der in Ziffer 2 ausgesprochene Wunsch ist dadurch gegenstandslos 
geworden, daß die Kammer der Abgeordneten den daraufhin eingebrachten Gesetzentwurf — die 
Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheines 
vom 29. April 1869 betreffend — abgelehnt hat.
	        
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