Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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8. 6. 
Der Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
Aus Anlaß zweier an die Kammer der Abgeordneten gerichteten Petitionen der Schuhmacher 
von Hof und des Schuhmachergewerbes zu Rehau wurden an Uns durch übereinstimmenden Beschluß 
der beiden Kammern die Bitten gestellt: 
„1) daß die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, insbesondere der sogenannten 
Wanderlager und Wanderauktionen, im engsten Anschlusse an die Gesetzgebung der Nach- 
barstaaten neu geregelt werde und hiebei die Gewerbspolizei und Steuerbehörden mit den 
erforderlichen Befugnissen zur Sicherung der Steuererhebung gegenüber sämmtlichen aus- 
wärts seßhaften Handeltreibenden ausgerüstet werden, 
2) daß die k. Staatsregierung durch ihre Vertreter im Bundesrathe auf eine Erschwerung 
und Beschränkung der Haltung von Wanderlagern und Wanderauktionen hinwirke.“ 
Entsprechend der ersteren Bitte haben Wir dem Landtage den Entwurf eines Gesetzes — 
betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen — zugehen lassen und haben diesem 
Cesctentwurfe in der von den Kammern beschlossenen Fassung Unsere Sanktion ertheilt. Das 
hienach ausgefertigte Gesetz ist durch das Gesetz= und Verordnungsblatt vom 15. März 1879 Nr. 10 
verkündet worden. 
Was die zweite Bitte betrifft, zu deren Erfüllung übrigens von Unserer Staatsregierung 
bereits Einleitungen getroffen sind, so werden Wir nicht unterlassen, derselben nach Thunlichkeit zu 
entsprechen. 
S. 6. 
Die zeitweise Verstärkung des Verlagskapitales der k. Centralstaatskassa. 
Dem Gesetzentwurfe, die zeitweise Verstärkung des Verlagskapitals der k. Centralstaatskassa- 
betreffend, haben Wir in der von den beiden Kammern beschlossenen Fassung Unsere Genehmigung 
ertheilt und das hienach ausgefertigte Gesetz im Gesetz= und Verordnungsblatte vom 20. Februar 
1879 Nr. 4 verkünden lassen. 
Bei Zustimmung zu diesem Gesetze haben die Kammern an Uns die Bitte gestellt: 
I. „anzuordnen, daß die k. Staatsregierung darauf Bedacht nehme, 
A) daß die Ablieferung der Staatseinkünfte an die Centralstaatskassa beschleunigt und 
b) daß die Verzinsung der aus den Staatseinkünften herrührenden Baarbestände ohne 
Gefährdung ihrer Sicherheit ermöglicht werde;
	        
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