Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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haben Wir, soweit die Möglichkeit gegeben war, durch Aufhebung selbständiger Hüttenverwaltungen 
bereits entsprochen. Im Uebrigen beauftragen Wir Unser Staatsministerium der Finanzen, dem 
Betrieb der ärarialischen Hüttenwerke fortwährend die größte Sorgfalt zuzuwenden, und sofern 
Aenderungen veranlaßt sind, die geeigneten Anträge an Uns zu stellen. 
8. 21. 
Der von den beiden Kammern des Landtags am 21. Februar 1878 an Uns gebrachten Bitte: 
„anzuordnen, daß bei etwaigen Vakaturen in dem statusmäßigen Beamtenpersonale 
der k. Hauptmünzanstalt die Einziehung irgend entbehrlicher Stellen verfügt werde“, 
haben Wir auf die Dauer der dermaligen Betriebsverhältnisse dieser Anstalt durch Nichtbesetzung 
mehrerer erledigter Beamtenstellen bereits Berücksichtigung zuwenden lassen. 
8. 22. 
Der an Uns gestellten Bitte der beiden Kammern: 
a) daß unverzüglich die Revision der für die Geschäftsführung der k. Bank geltenden Normen 
vorgenommen und durchgeführt, 
b) daß dem Landtag künftig mit den Rechnungsnachweisungen des Finanzministeriums 
1) eine Uebersicht des Aktiv= und Passivstandes der k. Bank, 
2) ein Nachweis über das Anwachsen und den Stand des Dotations= und Reserve- 
kapitals, 
3) eine Uebersicht über die gesammten Verwaltungskosten, und 
4) ein Geschäftsbericht 
mitgetheilt werde", 
haben Wir durch den Erlaß Unserer Verordnung vom 13. Dezember 1878 über die Formation 
und den Wirkungskreis der k. bayer. Bank — Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 51 Seite 489 — 
sowie durch Anordnung der Vorlage der unter lit. b Ziff. 1 mit 4 erwähnten Nachweisungen an 
den Landtag bereits entsprochen. 
S§. 23. 
Der an Uns gestellten Bitte der beiden Kammern des Landtages: 
„anzuordnen, daß bis zur XV. Finanzperiode die Bestimmungen über die für Dienst- 
wohnungen der Beamten einschließlich der k. Civilstaatsminister und der k. Regierungs-
	        
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