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ngcsäumt der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Letztere hat hierauf die
#eertige Untersuchung der erkrankten Thiere durch den beamteten Thierarzt
z veranlafsen und, sofern sich das Vorhandensein des Seuchenverdachtes be-
stigt die Stallsperre für die erkrankten Thiere anzuordnen, wenn der Be-
süper nicht die Tödtung derselben vorzieht.
g. 27.
Ist die Tollwuth bei einem Thiere festgestellt, so hat die Polizeibehörde
gE sofortige Tödtung desselben anzuordnen (H. 37 des Gesetzes).
g. 28.
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Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wuthkranken oder der Seuche d. Alle Arten
rerbichtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden (. 35 des Gesetzes).
g. 29.
Das Schlachten wuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere, sowie
seher Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Milch oder sonstiger Er-
zuugnisse derselben ist verboten (§. 36 des Gesetzes).
g. 30.
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche
necdächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum
JZafall der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf che-
mischem Wege sofort unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen
Produkte können frei verwendet werden.
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseiti-
zug der Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zer-
schnueden unbrauchbar gemacht ist.
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (K. 39 des Gesetzes).
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vor-
genommen werden.
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von Thieren.