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Art. 30.
Ueber die gemäß Art. 29 vollzogenen Einsteuerungen wird von jedem Rentamte eine
besondere Steuerliste für jede Gemeinde, in Städten mit mehr als 10 000 Seelen für
chen Stadtdistrikt, angefertigt und nach vorgängiger Bekanntmachung während zwei Wochen
tiglich den betheiligten Steuerpflichtigen bezüglich ihrer Steueranlage zur Einsicht gestellt.
Für die Auflegung dieser Steuerlisten ist außerhalb des Amtssitzes die Thätigkeit der
Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen.
Den betheiligten Steuerpflichtigen steht das Recht zu, innerhalb zweiwöchentlicher, vom
Uge der Auflegung der Steuerlisten laufender Ausschlußfrist beim Rentamte oder in den
Fillen der Auflegung der Steuerlisten außerhalb des Amtssitzes durch Vermittelung der
Grmeindebehörde mündliche oder schriftliche Einsprache gegen die Einsteuerung zu erheben.
Erachtet das Rentamt eine rechtzeitig erhobene Einsprache für begründet, so hat es
bdi Steuerliste entsprechend abzuändern; andernfalls wird die Einsprache dem Steuerausschusse
(At. 31) zur Prüfung und Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens überwiesen.
C. Zusammensetzung und Thätigkeit des Steuer-Ausschusses.
Art. 31.
Zur Prüfung und Festsetzung des Einkommens derjenigen Steuerpflichtigen, welche
nicht vom Rentamte eingesteuert worden sind, oder hinsichtlich deren die Bestimmung im
Schlußsatze des Art. 30. Abf. 4 Anwendung findet, tritt für jeden Rentamtsbezirk ein
Ausschuß in Thätigkeit, welcher aus vier ständigen Mitgliedern zu bestehen hat.
Dem Ausschusse wird vom Rentamte ein beeideter Schriftführer beigegeben.
Die ständigen Ausschußmitglieder werden für den ganzen Rentamtsbezirk auf die
Dauer von vier Jahren in der Art gewählt, daß alle zwei Jahre die Hälfte derselben
nach der sie treffenden Reihenfolge, das erstemal nach dem Loose, austritt und durch neue
Vahl ersetzt wird.
Nach Ermessen des ärarialischen Vertreters oder auf Beschluß des Ausschusses ist für
die Gemeinde, aus welcher die Steuererklärungen geprüft werden, ein fünftes Ausschußmit-
glied zu den Sitzungen beizuziehen, welches von der Gemeindeverwaltung bestimmt wird. In