Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X 31. 455 
Art. 30. 
Ueber die gemäß Art. 29 vollzogenen Einsteuerungen wird von jedem Rentamte eine 
besondere Steuerliste für jede Gemeinde, in Städten mit mehr als 10 000 Seelen für 
chen Stadtdistrikt, angefertigt und nach vorgängiger Bekanntmachung während zwei Wochen 
tiglich den betheiligten Steuerpflichtigen bezüglich ihrer Steueranlage zur Einsicht gestellt. 
Für die Auflegung dieser Steuerlisten ist außerhalb des Amtssitzes die Thätigkeit der 
Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen. 
Den betheiligten Steuerpflichtigen steht das Recht zu, innerhalb zweiwöchentlicher, vom 
Uge der Auflegung der Steuerlisten laufender Ausschlußfrist beim Rentamte oder in den 
Fillen der Auflegung der Steuerlisten außerhalb des Amtssitzes durch Vermittelung der 
Grmeindebehörde mündliche oder schriftliche Einsprache gegen die Einsteuerung zu erheben. 
Erachtet das Rentamt eine rechtzeitig erhobene Einsprache für begründet, so hat es 
bdi Steuerliste entsprechend abzuändern; andernfalls wird die Einsprache dem Steuerausschusse 
(At. 31) zur Prüfung und Festsetzung des steuerpflichtigen Einkommens überwiesen. 
C. Zusammensetzung und Thätigkeit des Steuer-Ausschusses. 
Art. 31. 
Zur Prüfung und Festsetzung des Einkommens derjenigen Steuerpflichtigen, welche 
nicht vom Rentamte eingesteuert worden sind, oder hinsichtlich deren die Bestimmung im 
Schlußsatze des Art. 30. Abf. 4 Anwendung findet, tritt für jeden Rentamtsbezirk ein 
Ausschuß in Thätigkeit, welcher aus vier ständigen Mitgliedern zu bestehen hat. 
Dem Ausschusse wird vom Rentamte ein beeideter Schriftführer beigegeben. 
Die ständigen Ausschußmitglieder werden für den ganzen Rentamtsbezirk auf die 
Dauer von vier Jahren in der Art gewählt, daß alle zwei Jahre die Hälfte derselben 
nach der sie treffenden Reihenfolge, das erstemal nach dem Loose, austritt und durch neue 
Vahl ersetzt wird. 
Nach Ermessen des ärarialischen Vertreters oder auf Beschluß des Ausschusses ist für 
die Gemeinde, aus welcher die Steuererklärungen geprüft werden, ein fünftes Ausschußmit- 
glied zu den Sitzungen beizuziehen, welches von der Gemeindeverwaltung bestimmt wird. In
	        
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