Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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IV. Stenerperioden. Behandlung der Xb- und Zugänge. 
Art. 58. 
Die nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes definitiv festgestellten Steuerlisten 
bilden die Grundlage der Erhebung für die auf das Jahr, in welchem die Einsteuerungen 
stattfinden, folgenden vier Kalenderjahre. 
Von vier zu vier Jahren findet, und zwar in dem der Steuerperiode vorangehenden 
Kalenderjahre eine neue Steueranlage nach dem im Gesetze vorgeschriebenen Verfahren statt. 
Art. 59. 
Wer im Laufe der Steuerperiode steuerpflichtig wird, hat hievon nach Maßgabe der 
ergehenden Vollzugsvorschriften bei der Gemeindebehörde, in Gemeinden mit dem Sitze eines 
Rentamts beim Rentamte Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der Steuer erfor- 
derlichen Angaben zu machen. 
Durch Ministerialvorschrift kann angeordnet werden, daß die unter Art. 19 erwähnten 
Arbeitgeber, dann die Vorstände der daselbst bezeichneten Stellen und Behörden innerhalb 
bestimmter Frist der Gemeindebehörde oder dem Rentamte über eine Mehrung im Stande 
der von ihnen beschäftigten oder bei ihnen angestellten Personen, sowie über die Bezüge 
der neu hinzugekommenen, Anzeige zu erstatten haben. 
Art. 60. 
Die Gemeindebehörden haben von den ihnen in der vorstehend angeordneten Weise 
oder auf sonstigem Wege zur Kenntniß kommenden Zugängen an Steuerpflichtigen den 
Rentämtern nach Maßgabe der hierüber ergehenden Ministerialvorschriften periodische An- 
zeigen zu erstatten. 
Diese Anzeigen sollen die kurze Angabe der für die steuerliche Behandlung maßgebenden 
Thatsachen enthalten. 
Inwieweit in München die Polizeidirektion behufs Herstellung der Zugangs-Anzeigen 
mitzuwirken hat, ist durch Ministerialvorschrift zu bestimmen.
	        
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