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b. Rotzkranke
Pferde.
Befindet sich an dem Seuchenorte eine Garnison, so ist die Mittheilung dem
Gouverneur, Kommandanten oder Garnisonältesten zu machen (KP. 44 des
Gesetzes).
g. 37.
Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Polizeibehörde, soweit
erforderlich, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung,
die unverzügliche Tödtung der Thiere anzuordnen (F. 40 des Gesetzes).
Den Ausbruch der Rotzkrankheit hat die Polizeibehörde auf ortsübliche
Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten
Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Der Stall, in welchem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Haupt-
eingangsthür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift:
„Rotz“ zu versehen.
g. 38.
Bis zu ihrer Täödtung sind die rotzkranken Pferde so abzusperren, daß
sie mit anderen Pferden nicht in Berührung kommen können.
Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Geräthschaften dürfen vor
erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.
g. 39.
Die Toͤdtung der rotzkranken Pferde muß an abgelegenen oder an an-
deren, von der Polizeibehörde für geeignet erachteten Orten erfolgen. Bei
dem Transporte nach diesen Orten muß dafür Sorge getragen werden, daß
jede Berührung der rotzkranken Pferde mit anderen Pferden vermieden wird.
S. 40.
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Pferde sind durch
Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichtheile, trockene
Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem Wege sofort unschädlich
zu beseltigen.