Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

NI 32. 491 
Der Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf fünf 
Jahre, vom Beginne des Jahres an zurück gerechnet, in welchem die Thatsache der Steuer- 
dakürzung bekannt geworden ist. 
Ergibt sich die Thatsache der Steuerverkürzung erst nach dem Tode des Steuer- 
eflchtigen, so ist die Nachzahlung des entzogenen Steuerbetrages aus der Erbschaftsmasse 
keziehungsweise von den Erben zu leisten; stellt sich die Steuerverkürzung als eine Hinter- 
zehung im Sinne des Art. 28 dar, so erhöht sich die Nachzahlung um das Fünf= bis 
Finßzehnfache des höchsten in einem der drei letzten Jahre hinterzogenen Steuerbetrages. 
Die Erben haften nur soweit, als sie durch die Erbschaft bereichert sind, soferne 
jcboch dieß der Fall ist, solidarisch. 
Gegen die Aufforderung zur Nachzahlung kann Einsprace nach Maßgabe der in 
Art. 79 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ertheilten Bestimmungen erhoben werden. 
Art. 39. 
Nachzahlungen entzogener Kapitalrentensteuern können, soweit solche nach Art. 38 
Wf. 2 verfolgbar sind, auch hinsichtlich der unter der Herrschaft des Gesetzes vom 31. Mai 1856 
de Staatskasse entgangenen Kapitalrentensteuern beansprucht werden. 
Auf Hinterziehungen, welche unter der Herrschaft des früheren Gesetzes verübt worden 
find, jedoch erst nach Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes zur Aburtheilung gelangen, 
ist jenes Gesetz anzuwenden, dessen Strafbestimmungen für den Angeschuldigten die mil- 
deren sind. 
Art. 40. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung durch das Gesetz= und Ver- 
ordnungeblatt mit der Bestimmung in Kraft, daß die nach den seitherigen gesetzlichen Vor- 
scriften veranlagte Kapitalrentensteuer für sämmtliche Steuerziele des Jahres 1881 zur 
Erhebung zu kommen habe. 
Auf jene Aenderungen, dann Ab= und Zugänge an der Kapitalrentensteuer, welche 
mch vor dem 1. Januar 1882 gemäß Art. 27, 28 und 29 des Kapitalrentensteuergesetzes 
vom 31. Mai 1856 für die Erhebung oder Abschreibung der Steuer in Wirksamkeit treten
	        
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