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Die gewerbmäßige Ausübung einer Erwerbsart wird angenommen, wenn die Be-
schäftigung mit Gehilfen, mit gewerblichen Vor= und Einrichtungen oder sonstigem Betriebs-
kapital, in einem offenen Laden oder mit offenem Angebote betrieben wird.
Die im Umherziehen betriebenen Gewerbe einschließlich der Wanderlager und Wander-
auktionen bleiben, soweit sie unter das Gesetz vom 10. März 1879, die Besteuerung des
Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend, fallen, von den Bestimmungen des gegenwär-
tigen Gesetzes unberührt.
Art. 2.
Der Betrieb der Land= und Forstwirthschaft, der Jagd und Fischerei, sowie die Aus-
beutung von Bergwerken sind, soweit sich diese Erwerbsarten auf die Gewinnung der
bezüglichen Produkte erstrecken, unter den steuerbaren Gewerben nicht begriffen.
Ebenso ist der Verkauf der vorerwähnten eigenen Erzeugnisse, sei es, daß dieselben
roh oder in einem Zustande verkauft werden, welcher in dem Bereiche des treffenden
Wirthschaftsbetriebs oder Erwerbes liegt, nicht als steuerbares Gewerbe zu erachten.
Art. 3.
Gewerbliche Unternehmungen mit dem Sitze außerhalb Bayerns, welche in Bayern
ständige Zweigniederlassungen haben, oder für deren Rechnung auf sonstige Weise ein
Gewerbe in Bayern selbständig betrieben wird, unterliegen der Gewerbsteuer nach dem
Umfange und der Zeitdauer ihres Geschäftsbetriebs in Bayern.
Art. 4.
Die Gewerbsteuer zerfällt in die Normalanlage und in die Betriebsanlage.
Die erstere besteuert das Gewerbe in festem Ansatze.
Die letztere ist veränderlich und richtet sich nach dem auf bestimmte Zeitabschnitte
bemessenen Betriebsumfange eines Gewerbes.
Art. 5.
Für die Normalanlage sind die Sätze der Gewerbsteuer durch den beigefügten
Gewerbsteuer-Tarif festgesetzt.