dem beamteten Thierarzte auf Grund sorgfältiger Untersuchung bescheinigt ist,
unter Stallsperre gehalten werden, so daß jede Berührung oder Gemeinschaft
mit anderen Pferden wirksam verhindert wird.
Die Polizeibehörde hat zu diesem Zwecke das Erforderliche anzuordnen
und den Besitzer des Stalles zu solchen Einrichtungen anzuhalten, welche die
wirksame Durchführung der vorgeschriebenen Sperre sicher stellen (6& 22 des
Gesetzes).
Eine Entfernung des der Stallfperre unterworfenen Pferdes aus dem
Absperrungsraume darf ohne ausdrückliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht
stattfinden. Ferner dürfen die zur Wartung des abgesperrten Pferdes be-
nutzten Stallutensilien, Krippen, Raufen und sonstigen Geräthschaften vor
erfolgter Desinfektion aus dem Absperrungsraume nicht entfernt werden.
g. 43.
Die Polizeibehörde hat die unter Sperre gestellten Pferde mindestens
alle 14 Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen.
Wenn der beamtete Thierarzt nach dem Ergebnisse dieser Untersuchungen
den Ausbruch der Rotzkrankheit bei einem als der Seuche verdächtig abge-
sperrten Pferde für festgestellt oder auf Grund der vorliegenden Anzeichen
für wahrscheinlich erklärt oder die Unverdächtigkeit eines solchen Pferdes be-
scheinigt, so hat die Polizeibehörde ohne Verzug die vorschriftsmäßigen An-
ordnungen zu treffen.
6G. 44.
Ist ein wegen Seuchenverdachtes unter Sperre gestelltes Pferd gefallen
oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, so hat die Polizeibehörde
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt anzuordnen.
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen An-
ordnungen sind von der Polizeidehörde ohne Verzug zu treffen.
S. 46.
Werden die unter Sperre gestellten Pferde in verbotwidriger Benutzung