7.
Behörde weitere Erleichterungen unter entsprechenden Vorsichtsmaßregeln zu-
gestanden werden.
Die verdächtigen Thiere können zur Feldarbeit benutzt werden. Der
Weidegang derselben ist aber nur dann zu gestatten, wenn auf der Weide
eine Berührung mit seuchefreiem Vieh aus anderen Gehäften verhindert
werden kann.
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß
auf gemeinschaftlichen Weiden die Hütungsgrenzen für das gesunde und für
den kranke oder verdächtige Vieh regulirt werden. Die von den kranken oder
verdächtigen Thieren benutzten Weideflächen sind durch Tafeln mit der In-
scrift: „Maul= und Klauenseuche“ kenntlich zu machen.
Die Ueberführung der unter Gehöftsperre stehenden Thiere in ein anderes
Gehöft derselben Ortschaft darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damtt
eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht verbunden ist. Dabei
müssen die kranken Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt
werden, daß sie die von gesunden Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen
Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchenorte zum Zwecke
der sofortigen Abschlachtung ist zu gestatten. Wird die Erlaubniß zur Ueber-
führung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betref-
sende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
G. 60.
Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen
Thiere des Seuchengehöfts kann von der Polizeibehörde angeordnet werden,
wenn der Besitzer die polizeilich angeordneten Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen übertritt.
6. 61.
Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen ungekochten
Zustande behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen oder
Thiere ist verboten.
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