Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Bemerkungen: 
  
  
  
  
  
  
  
Tabelle B. 
Geschäfts-Mebersicht des Bisziplinarhofes 
für das Jahr 188. ) 
J Bohl 
0 27 
9 ½W2 
* g . 
3 S Bemerkungen 
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2 . 
– ———— 
1 I. Beschlüsse auf Grund der Art. 14 Abs. 3, 
15 und 21 Abs. 3 des Disziplinargesetzes s 
II. Beschwerden!) 
2 waren anhäniig 1 
3 hierunter aus dem Vorjahre E 
4 wurden erledigt2) 
5 hievon für begründet erklärts) 6 
6 blieben unerledigt . 
III. Berufungen ) 
7 waren anhängig ... 
8 hierunter aus dem Vorjahre 
9 wurden erledigtttt) 
10 hievon durch Abänderung des Ur- 
theils erster Instanz 
11 blieben unerledigt. 
  
1) Ist ein Beschluß oder ein Urtheil sowohl von der Staatsamwaltschaft als von dem Be- 
schuldigten angefochten worden, so sind die beiderseitigen Beschwerden oder Bernfungen zusammen 
nur als eine Beschwerde oder eine Berufung in Ansatz zu bringen. 
2) Beschwerden und Berufungen sind erst dann als erledigt zu erachten, wenn die Akten 
an die Disziplinarkammer abgegeben worden sind. 
3) wenn auch nur theilweise.