Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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2) Der Absatz 7 im §. 5 wird dahin abgeändert und ergänzt: 
„Drehkreuze für Fußgänger (F. 4 Absatz 3) dürfen nur passirt 
werden, wenn kein Zug in Sicht ist. Sind Stationsgeleise zu über- 
schreiten, so ist Bewachung erforderlich.“ 
München, den 15. Juni 1881. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Secretär: 
Dr. v. Prestele. 
  
Bekanntmachung, das Gesuch der Gemeinden Kützberg und Obbach um Zutheilung 
zu dem k. Amtsgerichte und k. Rentamte Schweinfurt betr. 
K Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Tinanzen. 
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchstem Signate vom 16. l. Mts. 
allergnädigst anzuordnen geruht, daß die Gemeinden Kützberg und Obbach, k. Bezirksamts 
Schweinfurt, mit dem 1. Juli ds. Is. aus dem Verbande des k. Amtsgerichtes und des 
k. Rentamtes Werneck abgetrennt, dagegen jenem des k. Amtsgerichtes und des k. Rent- 
amtes Schweinfurt einverleibt werden. 
München, den 18. Juni 1881. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Pfistermeister, Staatsrath. 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Röckelein.
	        
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