Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

  
Gesetz und Veroruungs-Platt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 39. 
München, den 27. Juni 1881. 
Inhalt: 
Gesetz vom 19. Mai 1881, einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer 
betreffend. (Beilage IV#s zum Landtags-Abschiede.) — Bekanntmachung vom 10. Juni 1881, die Gesetze 
über die allgemeine Grund- und Haussteuer betreffend. 
  
  
  
  
Gesetz, einige Abänderungen an den Gesetzen über die allgemeine Grund= und Haussteuer betr. 
Ludwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Hayern, Pfahgraf bei hein, 
Berzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. eic. 
Wir haben einige Bestimmungen der Gesetze über die allgemeine Haussteuer und die 
algemeine Grundsteuer einer Abänderung unterziehen lassen und verordnen nach Vernehmung 
Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und 
der Kammer der Abgeordneten, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Abänderungen an den gesetzlichen Bestimmungen über die Baussteuer. 
Art. 1. 
Der §F. 4 lit. b Abs. 1 des Gesetzes vom 15. August 1828, die allgemeine Haus- 
steuer betreffend, soll lauten: 
102
	        
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