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Sofort zurückzuweisen sind alle diejenigen Waagen, bei denen die Prüf-
ung erkennen läßt, daß die allgemeinen Vorschriften des §. 1 der Aichordnung
in folgenden Punkten nicht erfüllt sind.
2. Nach §S. 1 der Aichordnung sollen bei allen Begrenzungen von Hebel-
Unzulassige # Längen durch Drehungsachsen nicht die Pfannen der Achsen, sondern die
Scheden und Schneiden an den Hebeln angebracht sein, während die Pfannen an die Ge-
stelle, Gehänge, Brücken u. s. w. sowie an die zur Verbindung mehrerer
Hebel dienenden Kuppelstangen gehören.
Zweifel könnten in dieser Hinsicht höchstens bei den Parallelführungen
von Brückenwaagen oder oberschaligen Waagen entstehen, weil hier nicht ohne
Weiteres zu übersehen ist, welche Längen im Sinne des 8. 1 Nr. 1 für die
Einhaltung der Richtigkeit der Angaben der Waage die wesentlichsten sind.
Bei derartigen Waagen muß daher die in den Abbildungen oder in den
Beschreibungen der betreffenden Konstruktionen angegebene Anordnung der
Schneiden und Pfannen genau eingehalten werden.
3. Während einerseits bei Verbindungen von Hebeln mit geschränkten (ver-
u7 n- schieden gerichteten) Achsen die Pfannen eine geringe Drehung um eine zur
südnin zulässien Schneide rechtwinkelige Achse gestatten müssen, um überhaupt eine zwanglose
nen. Bewegung des Mechanismus der Waage zu ermöglichen, in diesen Fällen
also die Anwendung sogenannter spielender Pfannen nicht nur statthaft, son-
dern in Ermangelung anderer denselben Zweck erfüllender Einrichtungen sogar
unerläßlich ist, werden andererseits spielende Pfannen häufig nur zur be-
quemeren Einhaltung gewisser Konstruktionsverhältnisse, welche durch richrige
Abmessung und gehörige Sicherung der Lage fester Pfannen solider herzu-
stellen sind, ohne Noth angewandt. Durch die im Gebrauch unvermeidlichen
Verunreinigungen der betreffenden Konstruktionstheile können dann stärkere
Hemmungen des Spiels der Waage entstehen.
Wenn die Schwingungsachse der spielenden Pfanne zur Schneidenkante
parallel ist, könnten durch fehlerhafte Konstruktionen sogar unstabile Zustände
eintreten.
Ob spielende Pfannen im besonderen Falle zulässig und zweckmäßig