Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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6. 
Lage der 
Schneiden. 
erheblich kleiner als ein rechter Winkel sein. Bei geringeren Belastungen sind 
kleinere Winkel zulässig. 
Die sonstige Gestalt und Anordnung der Schneiden und der Pfannen 
muß eine solche sein, daß nicht durch Berührung der mit ihnen fest verbun- 
denen Theile in Punkten, welche außerhalb der Drehungsachse liegen, das 
freie Spiel gehemmt werden kann. Diese Bedingung läßt sich erfüllen: 
1) durch Anwendung von sogenannten Stoßplatten und dergleichen, welche 
mit den Pfannen winkelrecht zur Achse verbunden sind, während 
die freien Endflächen der Schneidenprismen so abgeschrägt und zu- 
gespitzt sind, daß die Drehungsachse selbst die längste Linie des 
Prisma's ist, dergestalt, daß eine Berührung der begrenzenden 
Stoßplatten und der Endflächen der Schneiden in Punkten außer- 
halb dieser Achse unmöglich wird, oder auch durch ähnliche Ein- 
richtungen von nahezu derselben Anordnung und Wirksamkeit. 
(Näheres in den bildlichen Darstellungen Blatt 2 Fig. 3 und 7 
und der zugehörigen Beschreibung und Erläuterung); 
2) durch die bei den Endachsen gleicharmiger Balkenwaagen bis zu 
20 kg Belastung zulässige Anwendung von krummlinigen Schneiden 
und von Haken, wobei jedoch durch besondere Prüfung unter ab- 
sichtlicher Schrägstellung der Haken zu untersuchen ist, ob in der 
That durch die Beschaffenheit der ganzen Einrichtung seitliche Be- 
rührungen von Theilen des Gehänges mit Theilen der Balken- 
Enden gehörig ausgeschlossen sind. 
Die Vorschrift, daß die Schneiden eines Hebels stets untereinander parallel 
sein sollen, ist bei den unter 5 erwähnten krummlinigen Schneiden als ge- 
nügend erfüllt zu betrachten, wenn der Parallelismus auch nur auf derjenigen 
Strecke stattfindet, auf welcher die Auflagerung des die Pfannen darstellenden 
Hakens erfolgt. Die durch diese Strecke der Schneide gelegte lothrechte 
Ebene soll aber jedenfalls, zu der durch die Mittelachse gelegten lothrechten 
Ebene parallel sein. Einer anderen als der nach dem Augenmaaß möglichen 
Prüfung, in wie weit die Vorschriften bezüglich der Lage der Schneiden
	        
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