Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

764

9.

Unzulässigkeit
gewisser  Korrektur-Einrichtun-=




10.

Allgemeines

Wasserwaage)  vorhanden  sein,  aus  deren  Einspielen  jedesmal  erkannt  werden
kann,  daß  die  Waage  sich  bei  der  Anwendung  in  derjenigen  durch  das  Einspielen
  des  Pendelzeigers  u.  s.  w.  bestimmten  Stellung  zur  Lothrichtung  befindet,
  in  welcher  die  Prüfung  ihrer  Richtigkeit  stattgefunden  hat.

Nur  bei  den  nicht  transportablen  Waagen,  welche  unveränderlich  auf
gemauerten  Fundamenten  und  dergl.  aufgestellt  sind  und  in  dieser  Aufstellung
die  aichamtliche  Prüfung  und  Stempelung  erfahren,  sind  besondere  Einrichtungen
  letzterer  Art  entbehrlich.

Ob  die  Korrektur=  Einrichtungen,  hinsichtlich  deren  in  §.  1  Nr.  5  Bestimmung
  getroffen  ist,  so  beschaffen  sind,  daß  die  in  dieser  Bestimmung  vorausgesetzten
  Gefahren  wirklich  bestehen,  soll  kein  Gegenstand  der  aichamtlichen
Prüfung  sein;  vielmehr  sind  alle  diejenigen  Waagen  als  nicht  aichfähig  zu
erachten,  an  denen  besondere  Einrichtungen  zur  Verstellung  der  Schneiden,
bezw.  zur  Hebung  oder  Senkung  des  Schwerpunktes  durch  Verstellung  eines
über  oder  unter  der  Mittelachse  angebrachten  Korrekturgewichtes  und  dergl.
ersichtlich  sind.

Zu  Berichtigungen  der  Waagen,  zu  denen  sich  etwa  im  Verlaufe  der

über  ESichamtliche  aichamtlichen  Prüfungen  Anlaß  ergibt,  sind  die  Verifikatoren  nur  insoweit

Berichtigungen
der  Waagen.

verpflichtet,  als  es  sich  nicht  um  Korrekturen  der  Hebellängen  durch  Nachschleifen
  der  Schneiden  u.  s.  w.,  sondern  lediglich  um  die  Ausführung  von
Balken=  oder  Schalen-Tarirungen  handelt.

Sobald  für  die  Ausführung  solcher  Tarirungen  besondere  geordnete
Einrichtungen  an  den  Balken  oder  den  Schalen  (Brücken)  vorhanden  sind,
dürfen  für  die  Ausführung  der  bezüglichen  Berichtigungen  Gebühren  nicht
erhoben  werden.  Sobald  dagegen,  ohne  das  Vorhandensein  derartiger  Einrichtungen,
  von  dem  Verifikator  Berichtigungen  durch  Tarirung  von  Balken
oder  Schalen  ausgeführt  worden  sind,  werden  die  nach  Ziffer  3  und  4  der
Gebührentare  zu  bemessenden  Berichtigungsgebühren  in  Ansatz  gebracht.

In  Nachfolgendem  ist  bei  den  einzelnen  Waagengattungen  näher  angegeben,
  in  welchen  Fällen  selbst  Berichtigungen  obiger  Art,  wenn  besondere
Tarirungsvorrichtungen  fehlen,  nicht  zu  den  Obliegenheiten  der  Aichungsstelle