Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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9. 
Unzulässigkeit 
gewisser Korrek- 
tur-Einrichtun-= 
gen. 
10. 
Allgemeines 
Wasserwaage) vorhanden sein, aus deren Einspielen jedesmal erkannt werden 
kann, daß die Waage sich bei der Anwendung in derjenigen durch das Ein- 
spielen des Pendelzeigers u. s. w. bestimmten Stellung zur Lothrichtung be- 
findet, in welcher die Prüfung ihrer Richtigkeit stattgefunden hat. 
Nur bei den nicht transportablen Waagen, welche unveränderlich auf 
gemauerten Fundamenten und dergl. aufgestellt sind und in dieser Aufstellung 
die aichamtliche Prüfung und Stempelung erfahren, sind besondere Einrich- 
tungen letzterer Art entbehrlich. 
Ob die Korrektur= Einrichtungen, hinsichtlich deren in §. 1 Nr. 5 Be- 
stimmung getroffen ist, so beschaffen sind, daß die in dieser Bestimmung vor- 
ausgesetzten Gefahren wirklich bestehen, soll kein Gegenstand der aichamtlichen 
Prüfung sein; vielmehr sind alle diejenigen Waagen als nicht aichfähig zu 
erachten, an denen besondere Einrichtungen zur Verstellung der Schneiden, 
bezw. zur Hebung oder Senkung des Schwerpunktes durch Verstellung eines 
über oder unter der Mittelachse angebrachten Korrekturgewichtes und dergl. 
ersichtlich sind. 
Zu Berichtigungen der Waagen, zu denen sich etwa im Verlaufe der 
über ESichamtliche aichamtlichen Prüfungen Anlaß ergibt, sind die Verifikatoren nur insoweit 
Berichtigungen 
der Waagen. 
verpflichtet, als es sich nicht um Korrekturen der Hebellängen durch Nach- 
schleifen der Schneiden u. s. w., sondern lediglich um die Ausführung von 
Balken= oder Schalen-Tarirungen handelt. 
Sobald für die Ausführung solcher Tarirungen besondere geordnete 
Einrichtungen an den Balken oder den Schalen (Brücken) vorhanden sind, 
dürfen für die Ausführung der bezüglichen Berichtigungen Gebühren nicht 
erhoben werden. Sobald dagegen, ohne das Vorhandensein derartiger Ein- 
richtungen, von dem Verifikator Berichtigungen durch Tarirung von Balken 
oder Schalen ausgeführt worden sind, werden die nach Ziffer 3 und 4 der 
Gebührentare zu bemessenden Berichtigungsgebühren in Ansatz gebracht. 
In Nachfolgendem ist bei den einzelnen Waagengattungen näher ange- 
geben, in welchen Fällen selbst Berichtigungen obiger Art, wenn besondere 
Tarirungsvorrichtungen fehlen, nicht zu den Obliegenheiten der Aichungsstelle
	        
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