Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Beschälseuche  und  Bläschenausschlag.
8.  17

Bei  der  Beschälseuche  und  dem  Bläschenausschlag  bedarf  es  keiner  Desinfektion.

Räude.
8.  18.

Bei  der  Räude  ist  die  Desinfektion  ein  integrirender  Theil  des  Heilverfahrens.  Mit
der  Behandlung  der  Kranken  beginnt  die  Desinfektion  des  Stalles;  der  Dünger  wird  entfiernt,
  —  bei  hohen  Düngerschichten  in  Schafställen  genügt  die  Entfernung  der  oberen
Schicht  —;  die  Stallwände  werden  bis  zu  einer  Höhe  von  mindestens  2,50  Meter  mit
Kalkmilch  übertüncht,  ebenso  wird  der  Fußboden,  wenn  er  nicht  von  Dünger  bedeckt  gewesen
  ist,  mit  Kalkmilch  abgeschlämmt.

Stallgeräthe  werden  gründlich  gereinigt  und  mit  heißer  Lauge  gescheuert  oder  mit
Kalkmilch  übertüncht.  Geschirr  und  Decken  werden  in  geheizten  Räumen  gut  ausgetrocknet,
oder  nach  vorgängiger  gründlicher  Reinigung  mit  Karbolöl  eingeschmiert  (Lederzeug),  oder
mit  Wasser  gekocht  (Decken).

Bei  der  etwa  der  Radikalkur  vorangehenden  Schmierkur  der  Schafe  bedarf  es  einer
gründlichen  Desinfektion  nicht,  sondern  nur  einer,  je  nach  dem  Grade  der  Krankheit  in
kürzeren  oder  längeren  Zwischenräumen  zur  wiederholenden  Reinigung  des  Stalles  und  der
Stallutensilien.

Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  räudekranke  Pferde
oder  Schafe  vorübergehend  aufgestellt  gewesen  sind  oder  in  welchen  die  vor  der  Einleitung
eines  Heilverfahrens  getödteten  Pferde  oder  Schafe  gestanden  haben,  erfolgt  nach  den  Bestimmnungen
  im  §F.  9  dieser  Anweisung.