Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

X7. 77 
Aulage B. 
Anweisung 
für das 
Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere. 
I. Allgemeine Heflimmungen. 
G. 1. 
Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer etwa zuge- 
u#en Sachverständigen obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des leitenden Be- 
em#ie der Polizeibehörde oder eines von demselben beauftragten Beamten ausgeführt werden. 
8. 2. 
Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz und Tollwuth 
er, wenn es angänglich ist, erst nach dem Erkalten der Kadaver vorgenommen werden. 
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Protokoll 
z erwähnen. 
S. 3. 
Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Obduktion 
wothwendigen Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind. 
S. 4. 
Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizeibehörde hat 
für die zur Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft zu sorgen. 
II. Verfahren bei der Gbduktion. 
8. 5. 
Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu 
erlangen oder die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung festzustellen. 
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