Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Nur in jenen Fällen, in welchen die Verwendung von Gehilfen oder 
Arbeitern entweder nach der Natur des Gewerbes oder aus Veranlassung 
besonderer Umstände während des Jahres wechselt, hat die Durchschnitts- 
berechnung für das treffende Kalenderjahr durch den Steuerpflichtigen selbst 
zu geschehen. Wenn z. B. ein Maurermeister (Tar. Nr. 13) 
im Jahre 1879 im Jahre 1880 
3 Monat lang 7 Gehilfen, 4 Monat lang 40 Gehilfen, 
1 4 » 2 7 M 8 · 
8 n n 38 » 6 77’ y 52 *i 
beschäftiget hat, dann berechnet sich als Durchschnitt: 
pro 1879 pro 1880 
3 K 7= 21 4 XK 40 = 160 
1 4= 4 2 K 8—= 16 
8 38 = 304 6 52.— 312 
329: 12 = 275|3 488: 12 = 40 
—27 Gehilfen, — 41 Gehilfen, 
wonach der Steuerausschuß, soferne er zu einer Beanstandung keinen Anlaß 
findet, als Durchschnitt der zwei Jahre 27 + 41 = 68: 2 = 34 Gehilfen 
anzunehmen haben wird. 
g. 6. 
Zu Art. 7 des Als Ertragsanschlag im Sinne der gegenwärtigen Gesetzesstelle ist das 
Gesebes. eingeschätzte Jahreserträgniß aus dem Betriebe eines Gewerbes (die Betriebs- 
rente) nach Abzug der Gewinnungskosten anzusehen. Den Gewinnungskosten 
darf die Aufrechnung eines Geldanschlages für die persönliche Arbeitsthätigkeit 
des Unternehmers nicht zugezählt werden; dagegen ist gestattet, nebst sonstigen 
auf die Erzielung des Erträgnisses gemachten Auslagen den Betriebskosten 
zuzurechnen: die in den thatsächlichen Verhältnissen begründeten Abschreibungs- 
posten für die Abnützung der Betriebsobjekte, ferner Tantiemen, soferne sie
	        
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