Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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die Fahrten mit der größten zuläßigen Geschwindigkeit (S. 27) ohne Gefahr statt- 
finden können. 
8. 10. 
Prüfung der Lokomotiven vor Inbetriebnahme derselben. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer technisch-polizei- 
lichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind. Die bei der Prüfung 
als zuläßig erkannte Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, sowie der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung müssen 
in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet sein. 
8. 11. 
Periodische Lokomotiv-Revisionen. 
Eine gründliche Revision der Lokomotiven, verbunden mit Kesselprobe, sowie eine Re- 
vision der Tender hat stattzufinden: 
1) wenn sie nach einer Revision 100,000 Kilometer zurückgelegt haben; 
2) nach jeder großen Reparatur des Kessels; 
3) spätestens 3 Jahre nach der letzten Revision. 
Die Revisionen haben sich auf alle Theile der Lokomotiven beziehungsweise Tender 
zu erstrecken. 
Bei den Kesselproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen und mittelst einer 
Druckpumpe auf das 1½-fache des festgesetzten höchsten Dampfüberdruckes zu probiren. Der 
Probedruck soll jedoch den normalen Dampfüberdruck um nicht mehr als 5 Atmosphären 
übersteigen. " 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande 
nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Bei jeder Probe ist zugleich die Richtigkeit der Ventilbelastung und des Manometers 
zu prüfen. 
Längstens acht Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
spätestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen.
	        
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