Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Besähigung durch ein von einer deutschen Eisen— 
bahnverwaltung ausgestelltes Attest nachgewiesen haben. 
Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotive mindestens soweit vertraut sein, 
um dieselbe erforderlichen Falls zum Stillstand bringen zu können. 
IV. Signalwesen 
8. 37. 
Streckensignale. 
Auf der Bahn müssen durch die auf den einzelnen Strecken oder an frequenten Weg- 
übergängen postirten Bahnwärter die optischen Signale: 
der Zug soll langsam fahren 
und 
der Zug soll halten 
gegeben werden können. 
Zu diesem Zwecke müssen dieselben mit Signalfahnen und Laternen versehen sein (§. 21). 
Der Stand beweglicher Brücken muß in einer Entfernung von mindestens 300 Metern 
erkennbar sein. So lange diese Brücken geöffnet sind, müssen die Zugänge zu denselben, 
auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abgeschlossen sein. 
Es sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung dieser Signale für die 
Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
§. 38. 
Weichensignale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch Signale 
kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unverrückbar festge- 
stellt sind. 
F. 39. 
Zugsignale. 
Jeder sich bewegende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage dessen
	        
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