Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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8. 44. 
Freihalten der Bahn. 
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von Vieh 
und Lastthieren sofort die Bahn räumen oder in geeigneter Entfernung hievon verbleiben, 
bis der Zug die Stelle passirt hat. 
Wo bei nicht bedienten Ueberfahrten und Fußübergängen Warnungstafeln, Drehkreuze 
oder verschränkte Einfriedungen angebracht sind, bezeichnen diese die Grenzen, innerhalb 
welcher die Bahn freizuhalten ist. 
§. 45. 
Mitführen gemeinschädlicher Gegenstände und Geldstrafen für 
Bahnpolizei-Kontraventionen. 
Die nachfolgenden Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen 
Bayerns, welche also lauten: « 
a) „Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und an— 
dere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen können, 
insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präparate und 
andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht mitge- 
nommen werden. Das Eisenbahn-Dienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser Be- 
ziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die 
Mitführung von Handmunitionen gestattet". 
b) „Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie 
die Hilfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren 
oder Aussteigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten“. 
c) „Wer während der Fahrt ohne Fahrbillet oder ohne giltiges Fahrbillet betroffen 
wird und auf ergangene Aufforderung von Seite des Eisenbahnpersonals die 
sofortige Nachlösung des Billets nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen 
über Personenbeförderung unterläßt, oder die sofortige Zahlung verweigert, ist 
straffällig“, 
haben auch für Bahnen untergeordneter Bedeutung Geltung.
	        
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