Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Straffällig ist auch derjenige, welcher, wenn bei Bahnen untergeordneter Bedeutung 
das Fahrbillet erst während der Fahrt selbst gelöst werden kann, auf ergangene Aufforderung 
des Eisenbahnpersonals die sofortige Lösung des Fahrbillets unterläßt oder verweigert. 
In diesem Falle sowie in den sub a — c verzeichneten Fällen kann der Straffällige 
nach Feststellung seiner Persönlichkeit während der Fahrt sofort oder auf nächster Station 
ausgesetzt werden. 
8. 46. 
Befchwerdebuch. 
Auf jeder Station ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch auszulegen. 
VI. Bahupolizeibeamte und Peaufsichtigung. 
§. 47. 
Bezeichnung der Bahnpolizeibeamten. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst diejenigen Personen berufen, welche mit 
der unmittelbaren Leitung und Handhabung des Betriebs= und Bahnunterhaltungsdienstes 
betraut sind. 
Dieselben müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene Dienstuniform oder 
das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation versehen sein. 
§. 48 
Instruktion der Bahnpolizeibecamten. 
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverricht- 
ungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu 
ertheilen. 
§. 49. 
Qualifikation zum Bahnpolizeibeamten. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem be- 
sonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie treten 
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