Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber 
in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke 
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
8. 50. 
Verhalten der Bahnpolizeibeamten. 
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes unge- 
eignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten an- 
zulegen und fortzuführen. 
§. 51. 
Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen 
angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als 
solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen 
Polizeivorschriften erforderlich ist. 
S. 52. 
Gegenseitige Unterstützungder. verschiedenen Polizeibeamten. 
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten 
auf deren Ersuchen in der Handhabung der. Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die 
Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes 
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit 
es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen. 
§. 53. 
Aufsichtsbehörde. 
Die Sorge für die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes 
gegebenen Vorschuften liegt unter Oberaufsicht des k. Staatsministeriums des k. Hauses 
und des Aeußern ob: "„ 
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen der Generaldirektion der 
k. Verkehrs-Anstalten (Betriebs-Abtheilung);
	        
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