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alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber
in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahnzwecke
sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
8. 50.
Verhalten der Bahnpolizeibeamten.
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes unge-
eignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten an-
zulegen und fortzuführen.
§. 51.
Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizeibeamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den ihnen
angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen und soweit, als
solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der auf den Eisenbahnbetrieb bezüglichen
Polizeivorschriften erforderlich ist.
S. 52.
Gegenseitige Unterstützungder. verschiedenen Polizeibeamten.
Die Staats= und Gemeinde-Polizeibeamten sind verpflichtet, die Bahnpolizeibeamten
auf deren Ersuchen in der Handhabung der. Bahnpolizei zu unterstützen. Ebenso sind die
Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amtes
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beistand zu leisten, soweit
es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
§. 53.
Aufsichtsbehörde.
Die Sorge für die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschuften liegt unter Oberaufsicht des k. Staatsministeriums des k. Hauses
und des Aeußern ob: "„
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen der Generaldirektion der
k. Verkehrs-Anstalten (Betriebs-Abtheilung);