Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

K 11. 101 
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen vorbehaltlich besonderer 
Bestimmung deren Direktion beziehungsweise deren Regierungskommissär. 
VII. Mebergangsbestimmung. 
8. 54. 
Soweit bei bereits bestehenden Bahnen die anzustellende Prüfung ergibt, daß einzelne 
der in diesen Vorschriften angeordneten Einrichtungen noch nicht vorhanden sind, auch deren 
Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zur Einführung dieser Bahnordnung nicht zu 
bewirken ist, werden für deren Ausführung erforderlichen Falls angemessene Fristen besonders 
bewilligt werden. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
8. B5. 
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juni 1882 in Kraft. 
Dieselben werden durch das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern 
publizirt. 
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahn-Unternehmens können von dem 
k. Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern Zusätze, Einschränkungen und Ab- 
weichungen von einzelnen der vorstehenden und der im Betriebs-Reglement für die Eisen- 
bahnen Bayerns enthaltenen Vorschriften zugelassen werden. 
München, den 5. März 1882. 
rhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Dr. von Prestele.
	        
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