Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 41.
(Nr. 5627.) Gesetz, betreffend die außerordentlichen Bedürfnisses der Marine-Verwaltung
für das Jahr 1862. Vom 19. November 1862.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
**!
Der Kriegs= und Marineminister ist ermächtigt, zu Bedürfnissen der
Marine außer den dafür durch den Staatshaushalts-Erat für 1862. bestimmten
Beträgen für eben dieses Etatsjahr die Summe von 200,000 Rthlrn. zur Be-
schaffung von Uebungsschiffen zu verwenden.
K. 2.
Die Mittel zur Deckung dieser Ausgabe sind aus dem Staatsschatze zu
emtnehmen.
K. 3.
Der Vorsitzende des Staatsminisieriums, der Finanzminister und der
Kriegs= und Marineminister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. November 18652.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Jagow.
J.##1 (Nr. 5627—5629.) 57 (Nr. 5628.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1867.