Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882. (9)

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Indem Wir euch dieses eröffnen, bleiben Wir euch mit Königlicher Huld und 
Gnade gewogen. 
München, den 20. März 1882. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. v. Niedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehlr: 
An die Kammer 
1. der Reichsräthe, Der General-Sekretär, 
2. der Abgeordneten Ministerialrath v. Schlereth. 
ergangen. » 
Bekanntmachung, die Telegraphen-Ordnung betreffend. 
Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Genehmigung wird dem §. 9 der unter dem 21. Septem- 
ber 1880 veröffentlichten Telegraphen-Ordnung (Ges.= und Verord.-Bl. Nr. 53) unterhalb 
des mit Ziff. I bezeichneten Absatzes folgende Bestimmung beigesetzt: 
„II. Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zuge- 
lassen werden, innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphen= 
leitungen verbundene Telegraphenanstalten dem Verkehre geöffnet sind, wird 
erhoben: 
die oben angegebene Grundtaxe von 20 Pfennig und eine Worttaxe 
von 2 Pfennig für jedes Wort.“
	        
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